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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem laufenden Klageverfahren in einem Hinweisbeschluss vom 23.09.2021 ausgeführt, dass es die Rechtsgrundlagen für die Heranziehung von Anliegern für die Erschließung ihrer Straße für nicht vereinbar mit Bundesrecht hält. Aus diesem Grund sind die derzeit angefochtenen Bescheide überwiegend rechtswidrig.

Die Freie und Hansestadt Hamburg berechnet seit 1985 die Kosten für eine sog. Erschließungsanlage anhand von Einheitssätzen, d.h. es werden die Kosten für Fahrbahn, Fußweg, Beleuchtung, Sielbau usw. – mit Ausnahme der Kosten für Grundstückserwerb – nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nach Pauschalsätzen auf die einzelnen Anlieger umgerechnet. Das hat eine jahrelange Praxis in Hamburg, die bisher nie von den Gerichten angezweifelt wurde.

Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung würden sämtliche Bescheide, die in den vergangenen Jahren erlassen, rechtskräftig und bezahlt wurden, rückwirkend rechtswidrig werden, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig vom Oberverwaltungsgericht Hamburg und ggfs. auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt würde.

Grundsätzlich muss die Freie und Hansestadt Hamburg die rechtskräftig gewordenen Bescheide nicht von sich aus aufheben. Hierzu muss innerhalb bestimmter Fristen ggfs. ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden, über den die FHH dann entscheiden muss. Gleichwohl ist die FHH nicht verpflichtet, jeden Bescheid wieder aufzuheben, da sie darüber über einen Ermessensspielraum hat. Je mehr Anträge auf Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Erschließungsbeitragsbescheide gestellt werden, umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die alte Rechtslage beizubehalten und nichts zurückzuzahlen.

Wir von MBBS Rechtsanwälte prüfen Ihre Bescheide und geben eine Empfehlung ab, ob es sinnvoll ist, gegen Ihren alten Bescheid vorzugehen. Einen Erfolg können wir nicht versprechen. Aber je mehr von Ihnen gegen die alten Bescheide vorgehen, umso mehr wird Öffentlichkeit hergestellt und umso mehr muss sich die FHH Ihnen gegenüber erklären.

Wir prüfen jeden Bescheid, sobald uns alle angeforderten Unterlagen vorliegen.

Sofern wir für Sie tätig werden sollen, bitten wir Sie, das pdf mit dem Formular sowie das pdf mit der Vollmacht auszufüllen bzw. zu vervollständigen und mit den übrigen im Formular aufgezählten Unterlagen an info@mbbspartner.de zu mailen.

Die Vollmacht müssen wir im Original erhalten, da sie beim Verwaltungsgericht vorgelegt werden muss. Die VM deshalb bitte im Original per Post an uns senden.

 

Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie in den Folgetagen eine Eingangsbestätigung. Wir melden uns danach bei Ihnen per E-Mail.

 

 

Dr. Christoph Meyer-Bohl

Rechtsanwalt

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